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Allgemeine Buchungsbedingungen

 

Der GbR Asphaltstürmer

 

Stand: Juni 2019

 

 

 

1. Gegenstand des Vertrages

 

Der Auftragsgeber erhält vom Auftragsnehmer (Musikband Asphaltstürmer) Dienstleistungen in Form von musikalischen und ähnlichen künstlerischen Darbietungen durch die Gruppe „Asphaltstürmer“. Die Anzahl der Musiker wird im Vorfeld vereinbart. Die Art der Darbietung, die personelle und funktionelle Besetzung und auch die Auswahl der Lieder werden, soweit im Vorfeld nicht anders vereinbart, vom Auftragsnehmer bestimmt. Wünsche, besondere Darbietungen / Lieder oder ähnliches werden dann zum Gegenstand des Vertrages, wenn diese vorher vereinbart werden.

 

Die Band Asphaltstürmer wird vertreten durch:

 

Ingo Stübinger, Raiffeisenplatz 3, 96188 Stettfeld

 

2. Vertragsabschluss

 

Der Vertrag / die Buchung kann per E-Mail oder schriftlich geschlossen werden. Der Auftragsgeber erklärt sich durch die Buchung mit der zum Abschluss des Vertrages gültigen Fassung der Geschäftsbedingungen einverstanden (siehe Datum „Stand“).

 

Die Buchung ist abgeschlossen, sobald beide Seiten, sowohl Auftraggeber als auch die Asphaltstürmer, die besonderen und allgemeinen Buchungsbedingungen bestätigt haben.

 

3. Rücktritt/Verhinderung

 

Bis zu 3 Tage nachdem beide Parteien die Buchungs- bzw. Vertragsbestätigung schriftlich erklärt haben steht es beiden Parteien frei, ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels oder der Versandzeitpunkt der E-Mail, in welcher der Rücktritt ausgesprochen wird.

 

Ansonsten besteht grundsätzlich für keine Partei ein Rücktrittsrecht. Ab dem Zeitpunkt der beidseitigen Bestätigung tritt der Vertrag in Kraft. Ein Rücktritt der Buchung ist lediglich mit dem Einverständnis beider Parteien zulässig.

 

Es wird insbesondere vereinbart, dass die Musiker nicht berechtigt sind, die Verpflichtung wegen einer anderen Buchung abzutreten.

 

Im Falle eines nicht gegenseitig vereinbarten Rücktritts vom Vertrag bleiben zivilrechtliche Ansprüche unberührt.

 

Sollten es den Asphaltstürmern nicht möglich sein, in der vertraglich vereinbarten Anzahl von Musikern den Vertrag zu erfüllen, so gilt folgendes: beim Ausbleiben eines Musikers bleibt die Buchung vom wesentlichen Inhalt, mit Ausnahme der Anzahl der Musiker, unberührt. Beim Fernbleiben eines Musikers vermindert sich jedoch der Gagenanspruch der Asphaltstürmer, und zwar um 40 €/Std. der zuvor vereinbarten Buchungszeit.

 

Als Beispiel: Die Buchung wurde für 4 Musiker für 5 Stunden abgeschlossen. Die Asphaltstürmer können jedoch nur mit 3 Musikern den Vertrag erfüllen. Somit vermindert sich die Gage um 200 €.

 

Sollten die Asphaltstürmer auf Grund einer schweren Erkrankung, Tod, höherer Gewalt oder wegen sonstigen (z.B. rechtlichen) Verpflichtungen von mehreren Musikern oder Ingo Stübinger, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhersehbar waren, nicht auftreten können, so können sie den Vertrag als nichtig erklären.

 

Insofern höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophe oder Brand) eine Aufführung unmöglich macht, so hat der Veranstalter die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzrechtliche Ansprüche, insbesondere die Erstattung der pauschalen Fahrtkosten (1 € pro zurückgelegten km) bleiben hiervon unberührt.

 

4. Fahrzeuge

 

Den Musikern ist es zu ermöglichen, in unmittelbarer Nähe (Laufzeit maximal 3 Minuten) des Veranstaltungsortes kostenfrei oder auf Kosten des Veranstalters zu parken. Es wird eine Abstellmöglichkeiten für einen Pkw mit Anhänger benötigt. Bei weiteren Entfernungen hat der Veranstalter selbst oder durch Beauftragte für das Verbringen der Gerätschaften zum Spielort zu sorgen. Sollten Parkgebühren anfallen, so sind diese durch den Veranstalter zu entrichten.

 

Sollte das Fahrzeug nicht in unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsortes abgestellt werden können, so sorgt der Veranstalter für einen Transfer der Musiker von einem Abstellplatz der Fahrzeuge zum Veranstaltungsort.

 

Ferner muss gewährleistet sein, dass das Be- und Entladen vom Fahrzeug aus barrierefrei in unmittelbarer Nähe des späteren Auftrittsortes (maximal 30 Meter zur Bühne bzw. Auftrittsfläche) stattfinden kann. Insofern dies nicht gewährleistet werden kann, stellt der Veranstalter genügend Personal zu Verfügung, um das Verbringen der Gerätschaften von den Fahrzeugen zur Auftrittsfläche bzw. Bühne durchzuführen.

 

Der Veranstalter ist verpflichtet mitzuteilen, wenn eine direkte Anfahrt (es gilt die Eingabe ins Navigationsgerät) zum Veranstaltungsort mit Fahrzeugen mit grüner Umweltplakette (4) nicht möglich ist. Insofern keine direkte Anfahrt zum Veranstaltungsort auf Grund besonderer Umweltzonen möglich ist, so sorgt der Veranstalter für die Anfahrt der Band als auch dem dazugehörigen Material, als auch den entsprechendem Rücktransport.

 

Insofern sich der Auftrittsort in einem Bereich befindet, in welchem Verkehrsverbote bestehen (z.B. Anwohnerbereiche, Nachtfahrverbote, Durchfahrtsverbote, Dieselverbotszonen), so sorgt der Veranstalter dafür, dass die An- und Abfahrt ggf. durch vorherige Beantragung von Ausnahmegenehmigungen ermöglicht werden, oder stellt entsprechende Ersatzfahrzeuge und Transfermöglichkeiten zur Verfügung.

 

5. Speisen und Getränke

 

Sättigende Speisen und Getränke sind den Asphaltstürmern ab Eintreffen am Auftrittsort bis zur Abfahrt kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Sollte eine Versorgung von Speisen und Getränken durch den Veranstalter selbst nicht ermöglicht werden, so sind etwaige anfallende Kosten für Speisen und Getränke (beispielsweise durch Fremdbewirtung oder Lieferdienst) durch den Veranstalter zur tragen.

 

6. Örtlichkeit

 

Der Auftraggeber stellt eine ebene ausreichend große Fläche zum Aufstellen des Equipments und. als Auftrittsfläche bereit.

 

Die bereitgestellte Fläche muss wetterfest überdacht sein, und von Witterung oder anderen äußeren Einflüssen geschützt sein. Hier sind auch etwaige seitliche Beeinflussungen (z.B. Wind und Regen) ausreichend zu berücksichtigen.

 

An der Auftrittsfläche (bzw. max. 10 Meter Entfernung) muss ein Stromanschluss (geerdet) vorhanden sein. Starkstrom ist nicht erforderlich. Die Stromanschlüsse müssen den Vorgaben der VDE entsprechen.

 


 

 


 

 

7. Sicherheit

 

Der Veranstalter garantiert sowohl für die Gesundheit der Musiker als auch für die Unversehrtheit des Equipments ab dem Zeitpunkt des Aufbaus bis zur Abfahrt Sicherheit. Er trägt dafür sorge, dass beispielsweise Dritte oder äußere Einflüsse keine Störungen verursachen, welche den Vortrag nachteilig beeinflussen.

 

8. Nutzen und Betreten des Auftrittsbereiches/Equipments

 

Es ist nicht gestattet, dass dritte Personen den Bereich betreten, in welchem das Equipment aufgestellt und aufbewahrt wird und die Auftrittsfläche, welche für die Musiker vorgesehen ist.

 

Grundsätzlich dürfen die Instrumente und Mikrophone der Musiker nicht durch andere Personen genutzt werden. Hiervon ausgenommen ist das Verwenden von Mikrophonen für Ansagen durch den Veranstalter bzw. einen Beauftragten.

 

Ferner ist es untersagt, dass irgendwelches Equipment, Verkleidungen usw. ohne Erlaubnis der Musiker durch andere Personen als die Musiker genommen werden. Der Veranstalter trägt Sorge für die Einhaltung.

 

9. Auf- und Abbau

 

Der Veranstalter gewährleistet, dass die Auftrittsfläche rechtzeitig vor Auftrittsbeginn zugänglich ist (mindestens 3 Stunden vor Auftrittsbeginn).

 

Ferner sorgt der Veranstalter dafür, dass für den Auf- und Abbau ausreichend Beleuchtung vorhanden ist.

 

Den Asphaltstürmer ist ausreichend Zeit zu geben, um den Abbau durchzuführen. Hier werden 60 - 90 Minuten nach Auftrittsende veranschlagt.

 

10. Verzögerung/Unterbrechung/Abbruch der Aufführung

 

Insofern die Nr. 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 durch den Veranstalter nicht gewährleistet wird, sodann verzögert sich der Auftritt bzw. wird die Aufführung unterbrochen. Dieser Zeitverzug wird als Auftrittszeit berechnet. Die Dauer der Verzögerung bzw. der Unterbrechung wird von den Musikern festgelegt.

 

Insofern Bedingungen nach Nr. 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 durch den Veranstalter überhaupt nicht eingehalten werden können, oder wenn die Sicherheit während einer Veranstaltung mehrfach gefährdet oder gestört wurde, dann sind die Musiker berechtigt, ihre Darbietung abzubrechen. Im Falle eines Abbruchs aus solchen Gründen zählt der Vertrag seitens der Asphaltstürmer als erfüllt.

 

11. Haftung

 

Der Auftraggeber (Veranstalter) haftet für Schäden, die dem Auftragnehmer (Musiker) durch Dritte (z.B. Gäste) oder durch äußere Umstände (z.B. Unwetter) am Veranstaltungsort entstehen, sofern die Schäden nicht durch andere (z.B. Haftpflichtversicherung) ersetzt werden.

 

12. GEMA

 

Die Abwicklung mit der GEMA obliegt dem Auftraggeber (Veranstalter). Die Auftragnehmer (Musiker) händigen den Veranstalter auf Verlangen eine GEMA-Liste aus.

 

13. Gage

 

Die Gage wird vorher schriftlich oder per E-Mail vereinbart, und ist verbindlich.

 

Die Gagenforderungen müssen vor dem Vertragsabschluss durch den Auftragnehmer (Musiker) dem Auftraggeber (Veranstalter) klar verständlich und nachvollziehbar eröffnet werden.

 

In der Gage sind enthalten:

 

- der musikalische / künstlerische Vortrag

 

- das Bereitstellten vom erforderlichen Equipment wie Musikinstrumente, Tontechnik und andere Bühnenmaterialien

 

- Verbrauchsmaterial (Flyer des Auftragnehmers, Plakate des Auftragnehmers, Fluids, u.ä.)

 

- die An- und Abfahrt für die Musiker

 

- der Auf- und Abbau für das Equipment der Musiker

 

Die Gage bezieht sich jeweils auf die Auftrittsdauer. Die Dauer wird vorher festgelegt. Sollte der Vortrag länger als vorher vereinbart dauern oder den vereinbarten Ende-Zeitpunkt überschreiten (Verlängerung), so fallen zusätzliche Kosten nur dann an, wenn dies durch den Veranstalter vorher ausdrücklich erklärt wurde. Die Erhebung von zusätzlichen Kosten ohne vorherige Erklärung durch den Veranstalter ist nicht statthaft. Zur spontanen Verlängerung bedarf es keiner Schriftform.

 

Der Auftritt beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem entweder der eigentliche musikalische / künstlerische Vortrag gestartet wurde bzw. ab dem Zeitpunkt, bei welchem bereitgestelltes Equipment durch den Veranstalter bestellt worden und einsatzbereit ist. Pausen zählen zur Auftrittsdauer. Auch Unterbrechungen anderer Art (z.B. Vorträge/Einlagen anderer Personen oder Gruppen) unterbrechen die Auftrittsdauer nicht. Das Auftrittsende ist der Zeitpunkt, bei welchem entweder der Vortrag beendet wird oder das durch die Auftragnehmer bereitgestellte Equipment nicht mehr bereitgehalten wird. Der Auf- und Abbau sowie die Hin- und Rückreise zählen nicht zur Auftrittsdauer dazu.

 

Die Bezahlung muss entweder in bar oder innerhalb einer Zahlungsfrist von 5 Werktagen per Überweisung erfolgen.

 

14. Begleitpersonen

 

Die Asphaltstürmer behalten sich vor, bis zu zwei Begleitpersonen mitzunehmen. Das Vorhandensein oder Fernbleiben etwaiger Begleitpersonen hat keinen Einfluss auf die Gage. Für Begleitpersonen gilt Nr. 5 analog. Diese Begleitpersonen sind berechtigt, Fotos im Rahmen der Veranstaltung zu fertigen. Insofern Fotos gefertigt werden, hat der Veranstalter ein Anrecht darauf, diese kostenfrei zur Verfügung gestellt zu bekommen.

 

15. Datenschutz, Schutz von Kunsturheberrechten

 

Die aktuell gültige „Allgemeine Datenschutzbestimmung“ der Asphaltstürmer GbR ist Bestandteil der „Allgemeinen Buchungsbedingungen“. Die von den Asphaltstürmern oder deren Begleitpersonen gefertigten Fotos dürfen von den Asphaltstürmern nur veröffentlicht werden, insofern es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt (sprich jedermann frei zugänglich, egal ob der Eintritt entgeltlich oder frei ist). Bei nichtöffentlichen Veranstaltungen dürfen Bild- und Tonmaterial nur mit zusätzlicher ausdrücklicher Genehmigung des Veranstalters veröffentlicht werden. Der Veranstalter trägt Sorge dafür, dass alle anwesenden Personen in geeigneter Weise in Kenntnis gesetzt werden, dass Bilder und Videoaufnahmen gefertigt werden, und diese auch veröffentlicht werden könnten.

 

Dem Veranstalter steht es frei, selbst gefertigte oder überlassene Ton- und Bildaufzeichnungen, auf welchen Musiker erkennbar sind, unter Berücksichtigung von Persönlichkeitsrechten Dritter zu veröffentlichen. Es ist seitens des Auftragebers (Veranstalter) und Auftragnehmers (Musiker) unstatthaft, diffamierende, ehrverletzende oder andere dem öffentlichen Ansehen nachteilig wirkende Aufzeichnungen zu veröffentlichen. Nach Aufforderung oder Verbot des Auftragsnehmers muss der Auftraggeber bzw. umgekehrt veröffentliche Bilder löschen, bzw. diese darf diese nicht veröffentlichen.

 

Die Wahrung des Kunsturhebergesetzes sowie sonstiger urheberrechtlicher Ansprüche (z.B. GEMA) obliegt hier dem jeweiligen Veröffentlicher.

 

Zwischen Auftraggeber (Veranstalter) und Auftragnehmer (Musiker) wird ein Gagengeheimnis vereinbart. Keine der Parteien ist berechtigt, die Höhe der Gagen an Dritte weiterzugeben. Hiervon sind Vorgänge ausgenommen, welche aus begründeter notwendiger Sicht eine Weitergabe der Höhe der Gagen voraussetzen, insbesondere an das Finanzamt, an die GEMA, die Buchhaltung (z.B. Steuerberater), Vereinsvorstandschaften oder -delegationen sowie Unternehmensleitungen und -beauftragten, insofern dies für die Organisation der Veranstaltung erforderlich erscheint und ähnliche vergleichbare Fälle.

 

16. Abweichungen

 

Im gegenseitigen Einverständnis sind Abweichungen aus diesem Rahmenvertrag möglich. Die individuellen Vereinbarungen zwischen den beiden Parteien gehen den allgemeinen Regelungen aus dem Buchungsvertrag in jedem Fall vor.

 

17. Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der vereinbarten Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

 

18. Inkrafttreten

 

Diese allgemeinen Geschäftsverbindungen treten ab 20.06.2019 in Kraft, und lösen die allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Stand Juli 2018 ab. Für Verträge welche vor dem 20.06.2019 abgeschlossen wurden, bleiben die allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Stand Juli 2018 gültig.

 

 

 

 

E-Mail info@asphaltstuermer.de - Tel. 01520/6513378